Steuernews für Klienten
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe März 2024:
-
Wann haben Arbeitnehmer eine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben?
Eine Reihe von Tatbeständen verpflichten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung. Artikel lesen
-
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2024
Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant. Artikel lesen
-
Wo sind Informationen zum Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen zu finden?
Das Finanzministerium hat eine Reihe von Antworten zu häufig gestellten Fragen veröffentlicht. Artikel lesen
-
Übernahme der Homeoffice-Regelungen ins Dauerrecht
Wie können Tätigkeiten im Homeoffice im Jahr 2024 abgegolten werden? Artikel lesen
-
Was ist ein Auskunftsbescheid?
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Auskunftsbescheid beantragt werden? Artikel lesen
-
Tipps, wie Mitarbeiter zu einem Spitzenteam werden
Vertrauensbasis, Führungsspanne, Kommunikation und Reflexion sind wesentlich für den Erfolg. Artikel lesen
Rechtsformwahl: Was ändert sich 2024 aus steuerlicher Sicht?
Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind jedenfalls Haftungsfragen sowie organisatorische, betriebswirtschaftliche und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen zu bedenken. Zentrales Entscheidungskriterium ist aber auch immer wieder die steuerliche Optimierung. Hier haben sich einige Einflussfaktoren im Jahr 2024 geändert:
- Der Körperschaftsteuersatz ist von 25 % in 2022, 24 % in 2023 nun auf 23 % in 2024 gesunken.
- Seit Beginn des Jahres 2024 ist durch die Senkung des Mindeststammkapitals einer GmbH von € 35.000,00 auf € 10.000,00 auch die Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750,00 p.a. (€ 437,50 pro Quartal) auf € 500,00 p. a. (€ 125,00 pro Quartal) gesunken.
- Auch der Einkommensteuersatz ist in den letzten beiden Jahren in zwei Stufen gesunken. Zu beachten ist nun, dass Grenzbeträge der Einkommensteuerstufen sowie einige Absetzbeträge jährlich entsprechend der Inflation valorisiert werden („Abschaffung der kalten Progression").
- Die Obergrenze des Grundfreibetrages des Gewinnfreibetrages liegt ab 2024 bei € 33.000,00 (bisher € 30.000,00).
- Seit 2023 ist für bestimmte Investitionen ein Investitionsfreibetrag steuerlich lukrierbar. Der Investitionsfreibetrag steht sowohl natürlichen Personen wie auch GmbHs zu, während der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur bei natürlichen Personen ansetzbar ist.
Auch wenn die genannten Änderungen einen steuerlichen Vorteilhaftigkeitsvergleich in den meisten Fällen wohl nicht signifikant verändern werden, sind sie bei Überlegungen zu einer anstehenden Rechtsformwahl zu berücksichtigen. Eine pauschale Aussage, bei welcher Rechtsform weniger an Steuern und Abgaben in den kommenden Jahren zu entrichten sein wird, ist nicht machbar. Die individuelle Situation muss genau beleuchtet werden.
Stand: 26. Februar 2024