Steuernews für Klienten
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Weitere Artikel der Ausgabe Oktober 2024:
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Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe
Das BMF hat einen steuerlichen Maßnahmenkatalog im Zusammenhang mit der aktuellen Hochwasserkatastrophe veröffentlicht. Artikel lesen
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ePrämie für eingespartes CO2 nutzen
Wie funktioniert die ePrämie? Artikel lesen
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Können virtuelle Geschäftsanteile in steuerbegünstigte Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen übergeführt werden?
Übergangsregelung im Einkommensteuergesetz für „Phantom Shares“. Artikel lesen
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Sachbezug auch bei Mehrfachnutzung eines Parkplatzes?
Achtung: Auch die Mehrfachnutzung eines Parkplatzes führt zur Begründung eines Sachbezuges. Artikel lesen
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VwGH bestätigt flächenmäßige Begrenzung der Hauptwohnsitzbefreiung
Keine Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung auf Bauplätze über 1.000 m². Artikel lesen
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Was ändert sich bei Freibetragsbescheiden?
Antrag für Freibetragsbescheide erforderlich. Artikel lesen
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Effizientere Meetings durch weniger Teilnehmer?
Ineffiziente Besprechungen und Meetings kosten dem Unternehmen Zeit und Geld. Artikel lesen
Was ist eine EORI-Nummer und wer benötigt diese?
EORI steht für „Economic Operators Registration and Identification“ und ist der Nachfolger der Zollnummer im EU-Raum. Die EORI-Nummer dient dabei der eindeutigen Identifizierung von im grenzüberschreitenden Außenhandel tätigen Wirtschaftsbeteiligten gegenüber den Zollbehörden und ist im Rahmen der Kommunikation mit diesen anzuführen.
Wer muss eine EORI-Nummer beantragen?
- Eine verpflichtende Registrierung und die Beantragung einer EORI-Nummer besteht für alle Wirtschaftsbeteiligten, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit auch Tätigkeiten ausüben, die unter die Bestimmungen des Zollrechts fallen und die ihren Firmensitz im Zollgebiet der Gemeinschaft, damit auch in Österreich, haben.
- Eine verpflichtende Registrierung kann darüber hinaus auch Privatpersonen treffen, sofern eine solche Registrierung aufgrund der Rechtsvorschriften der Union (z. B. CBAM-Verordnung) oder der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates erforderlich ist.
- Eine freiwillige Registrierung ist für Wirtschaftsbeteiligte vorgesehen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zwar Tätigkeiten ausüben, die unter die Bestimmungen des Zollrechts fallen (z. B. Importeure oder Exporteure), allerdings ihren Firmensitz außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft und damit in Drittstaaten haben.
- Keine Registrierungspflicht besteht für Wirtschaftsbeteiligte, welche ausschließlich im EU-Raum tätig werden und keine Drittstaatsumsätze tätigen, da in Bezug auf diese Unternehmen die zollrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung finden.
Wie erfolgt die Registrierung?
Mit 6.6.2024 wurde der Registrierungsprozess neu gestaltet. Dieser erfolgt nun online über das „Portal Zoll/Customs Decisions Austria“ der österreichischen Zollverwaltung. Bereits bestehende EORI-Registrierungen bleiben weiterhin gültig.
Stand: 25. September 2024