Steuernews für Klienten
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Oktober 2024:
-
Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe
Das BMF hat einen steuerlichen Maßnahmenkatalog im Zusammenhang mit der aktuellen Hochwasserkatastrophe veröffentlicht. Artikel lesen
-
ePrämie für eingespartes CO2 nutzen
Wie funktioniert die ePrämie? Artikel lesen
-
Können virtuelle Geschäftsanteile in steuerbegünstigte Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen übergeführt werden?
Übergangsregelung im Einkommensteuergesetz für „Phantom Shares“. Artikel lesen
-
VwGH bestätigt flächenmäßige Begrenzung der Hauptwohnsitzbefreiung
Keine Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung auf Bauplätze über 1.000 m². Artikel lesen
-
Was ändert sich bei Freibetragsbescheiden?
Antrag für Freibetragsbescheide erforderlich. Artikel lesen
-
Was ist eine EORI-Nummer und wer benötigt diese?
Neuer Registrierungsprozess für EORI-Nummern ab 6. Juni 2024. Artikel lesen
-
Effizientere Meetings durch weniger Teilnehmer?
Ineffiziente Besprechungen und Meetings kosten dem Unternehmen Zeit und Geld. Artikel lesen
Sachbezug auch bei Mehrfachnutzung eines Parkplatzes?
Besteht für eine Arbeitnehmerin bzw. für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein von ihm für Fahrten zum Arbeitsplatz genutztes Kfz während der Arbeitszeit in parkraumbewirtschafteten Bereichen auf einem von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bereitgestellten Abstell- oder Garagenplatz abzustellen, so ist hierfür ein Sachbezug von € 14,53 monatlich anzusetzen. Dieser Betrag ist sowohl bei arbeitnehmereigenen als auch bei arbeitgebereigenen Kfz, für die ein Sachbezug anzusetzen ist, anzuwenden.
Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer
Eine individuelle Zuweisung eines Garagen- oder Abstellplatzes an einen konkreten Arbeitnehmer ist für die Begründung eines Sachbezuges nicht erforderlich. Steht ein Parkplatz mehreren Arbeitnehmern ohne eine individuelle Zuordnung zur Verfügung, so ist der Vorteil jedes Arbeitnehmers mit € 14,53 monatlich zu bewerten. Ein Sachbezug ist auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer den Parkplatz nur gelegentlich oder abwechselnd mit anderen Kolleginnen und Kollegen in Anspruch nimmt, weil er beispielsweise einen Teil seiner Tätigkeit im Homeoffice verrichtet.
Das Recht auf Nutzung der Parkfläche kann z. B. durch Übergabe eines Schlüssels für den Einfahrtsschranken, eine Parkkarte oder durch ein Pickerl, mit dem parkberechtigte Fahrzeuge gekennzeichnet werden, eingeräumt werden. Personen, die nicht zum Parken berechtigt sind bzw. auf die Bereitstellung eines Parkplatzes ausdrücklich verzichten, ist kein Sachbezugswert zuzurechnen, wenn auch tatsächlich nicht geparkt wird. Die Kontrolle hierüber obliegt dem Arbeitgeber.
Stand: 25. September 2024